Allgemeine Gartenordnung

Kleingartenverein FREIZEITLAND Kapfenberg

 

1.   Geltungsbereich:

Diese Allgemeine Gartenordnung findet Anwendung auf alle Kleingartenanlagen (Kleingärten), welche vom Kleingartenverein FREIZEITLAND Kapfenberg nach den Bestimmungen des Bundeskleingartengesetzes BGBl.Nr.6/1959 und den vereinsinternen Richtlinien vergeben und verwaltet werden.

Dies trifft im Besonderen auf folgende Kleingartenanlagen zu:

 

Graschnitz, Winkl, Deuchendorf I und II

Alle Kleingartenanlagen müssen im rechtskräftigen Flächenwidmungsplan als Freiland - Sondernutzung Kleingarten ausgewiesen sein und unterliegen der Allgemeinen Kleingarten-Richtlinie der zuständigen Gemeinden.

 

2.Begriffsbestimmungen:

(a)    Kleingärten sind gärtnerisch genutzte, der individuellen Erholung, Freizeitgestaltung und Gesundheit, jedoch keiner erwerbsmäßigen Nutzung, dienende Grundflächen. Kleingärten sollen eine Mindestgröße von 250 m2 nicht unter- und ein Höchstgröße von 650 m2 nicht überschreiten. 

(b)   Kleingartenobjekte sind eingeschossige bauliche Anlagen (Bauwerke) in Kleingärten, in denen keine Einrichtungen für eine Dauerbewohnbarkeit geschaffen werden dürfen und deren Größe und Ausstattung sich lediglich nach dem Erfordernis der individuellen Erholung, Freizeitgestaltung und Gesundheit orientiert. Kleingartenobjekte müssen nach dem Erfordernis von Bauwerken, im Rahmen der bestimmungsgemäßen kleingärtnerischen Nutzung, richten.

(c)    Als überbaute bzw. bebaute Fläche gilt die senkrechte Projektion des Gebäudes / der Gebäude  ausschließlich aller Dachüberstände auf eine waagrechte Ebene. Überdachte Terrassen und Loggien einschließlich deren Dachüberstände werden auf die bebaute Fläche angerechnet. Dachüberstände dürfen einschließlich Regenrinnen max. 100 cm nicht überschreiten. 

(d)   Haupteinfriedungen sind die äußeren Einfriedungen von Kleingartenanlagen, mit denen diese gegen andere, nicht der Kleingartenanlage angehörenden Grundflächen nach außen abgegrenzt werden.

(e)    Inneneinfriedungen sind alle innerhalb einer Kleingartenanlage errichteten Abgrenzungen.

 

3.Gartenbenützung:

 

(a)    Kleingärten dienen der individuellen Erholung, Freizeitgestaltung und Gesundheit eines nutzungsberechtigten Personenkreises. Kleingärten sind gärtnerisch auszugestalten und zu pflegen. Durch die Gartennutzung dürfen keine Belästigungen, die das ortsübliche Ausmaß überschreiten, für die Nachbarn entstehen.

(b)   Unter kleingärtnerischer Nutzung versteht man die Vielfalt des Anbaues von Pflanzen (Mischkulturen), welche im Rahmen des Erlaubten z.B. Gemüse, Obst, Beeren, Blumen, Blütensträucher und Rasen eine sinnvolle ökologische Gartengestaltung ergibt.

Die Gestaltung der Gärten mit ausschließlich „Monokulturen“ z.B. nur Rasen oder sonstiger einseitiger Bepflanzung ist nicht gestattet. 

(c)    Bei der Pflanzung von Obstgehölzen ist mindestens die allgemein übliche Pflanzweite, von der Nachbargrenze die halbe Pflanzweite, einzuhalten. Das Pflanzen von Nußbäumen, von Allee-, Wald- und anderen hochstämmigen oder grosskronigen Bäumen ist ausnahms-los untersagt, darunter fallen auch hochstämmige Zierbäume, sowie Trauerweiden und Birken. Soweit solche Bäume in Kleingartenanlagen bereits vorhanden sind und eine Höhe von 4 m erreicht bzw. überschritten haben, sind sie zu entfernen und durch geeignete, nach dieser Allgemeinen Gartenordnung erlaubten Bäume zu ersetzen.

Die Neupflanzung von Thujen (Lebensbäumen), weder als Hecke noch alleinstehend, ist innerhalb der Anlage ab sofort ausnahmslos untersagt. 

(d)   Jede Aufbewahrung und Lagerung von Materialien (Baustoffe, Holz, Abfälle u. ä.), die nicht der Gartenbenützung und -pflege dienen, ist unzulässig. Auf Böschungen und Bachgrundstücken ist jede Lagerung unzulässig.

(e)    Die Ausübung von Berufsarbeiten aller Art, sowie jede der Gartenbenützung und -pflege widersprechenden Handlung ist innerhalb der Kleingartenanlage unzulässig.

(f)    Die Wege innerhalb der Kleingartenanlage dürfen mit Ausnahme der Zubringung von zur Gartenbenützung und -pflege dienenden Materialien und allenfalls Baustoffen, mit Fahrzeugen nicht befahren werden. Fahrzeuge, insbesondere Kraftfahrzeuge sind auf den hierfür vorgesehenen Flächen (Parkplatz) abzustellen.

(g)   Gesetzliche oder behördlich angeordnete Schädlingsbekämpfungen (Baumspritzungen, Entrümpelung der Obstbäume usw.) sind strikt einzuhalten. Das Verbrennen von Gartenabfällen darf nur nach Maßgabe behördlicher Vorschriften erfolgen.

(h)   Wege innerhalb von Kleingartenanlagen dürfen nicht geschlossen betoniert werden. Platten und Trittsteine (verlegt) sind gestattet.

(i)     Der Betrieb von Motorrasenmähern, Handrasenmähern, sowie motorbetriebenen Aggregaten oder Maschinen aller Art dürfen ausnahmslos nicht an Sonn- und Feiertagen, an Samstagen nicht ab 12.00 Uhr und an sonstigen Tagen nicht zwischen 12.00 Uhr und 14.00 Uhr erfolgen (Ruhezeiten).

 

4. Bauliche Anlagen innerhalb der Kleingartenanlagen:

(a)    Die Errichtung von Tierställen, Hundehütten, Garagen, Carports u.ä. ist unzulässig.

(b)   Das Abstellen von Wohnwagen, Autobusoberteilen u. dgl. auf Kleingärten ist unzulässig.

(c)    Neu-, Zu- und Umbauten unterliegen vor der Errichtung einer Bewilligungspflicht gemäß der Stmk. BauG 1995 i.d.g.F. Auf jeden Fall muß die Vereinsleitung vor Baubeginn die schriftliche Zustimmung für die Errichtung, den Zu- oder Umbau eines Objektes geben.

(d)   In Kleingartenobjekten darf keine Dauerbewohnbarkeit gegeben sein.

(e)    Die gesamte überbaute bzw. bebaute Fläche eines Kleingartens darf insgesamt höchstens 40 m2 betragen (siehe Pkt. 2.b). Gebäude, Bauwerke und Anlagen dienen der bestimmungsgemäßen Gartenbenützung und -pflege und haben ihrer Ausstattung der Sondernutzung als Kleingartenanlage zu entsprechen.

(f)    Die Seitenabstände zu Nachbarkleingärten und Wegen haben mindestens 3 m zu betragen. Von öffentlichen Verkehrsflächen ist ein Abstand von mindestens 5 m einzuhalten.

(g)   Die Errichtung von Kaminen zu Heizzwecken zur Erreichung einer Dauerbewohnbarkeit ist unzulässig.

 (h) Die Versorgung der einzelnen Kleingärten mit Wasser ist zulässig.

(i)     Ein Anschluß einzelner Kleingärten an das Stromnetz ist nicht zulässig.

(j)     Unter dem natürlichem Niveau sind bis max. 10 m2 Lagerfläche, welche den üblichen und typischen Erfordernissen der Lagerung von Kleingartenerträgen dienen, zulässig.

 

5) Errichtung von Plansch- bzw. Schwimmbecken:

(a)    Plansch- bzw. Schwimmbecken dürfen auf Kleingärten errichtet werden. Auf jeden Fall muß von der Vereinsleitung vor Beginn der Aufstellung die Zustimmung zur Errichtung schriftlich eingeholt werden.

(b)   Das Becken ist laufend zu reinigen und ständig sauber zu halten. Motorbetriebene Aggregate (z.B. für Umwälzpumpen) dürfen nur in der erlaubten Zeit betrieben werden (siehe Punkt 3.i.), solche Aggregate sollten nicht verwendet werden; anstelle dessen sind E-Pumpen (Photovoltaik) zu installieren! Dauerlärm durch Stromaggregate ist verboten!

(c)    Für das Befüllen und Entleeren der Becken sind die wasserrechtlichen Vorschriften unbedingt einzuhalten.

(d)   Jeder Kleingärtner hat die Haftung für Personen- oder Sachschäden, die im Zusammenhang mit einem errichteten Plansch- bzw. Schwimmbecken auftreten sollten, selbst zu tragen. Vorschreibungen für den entstandenen Wassermehrverbrauch erstellt die Vereinsleitung und diese sind unverzüglich zu begleichen.

 

6. Einfriedungen:

(a)    Haupteinfriedungen (Außeneinfriedungen) einer Kleingartenanlage sind mit kunststoff-beschichtetem Maschendrahtzaun zu errichten. Hecken dürfen eine Höhe von 1,8 m auf keinen Fall überschreiten. Das Anbringen von Stacheldraht ist untersagt.

(b)   Einfriedungen dürfen nicht in geschlossener Form als Mauer oder Bretterzaun errichtet werden.

(c)    Inneneinfriedungen sind zulässig, gegebenenfalls sind solche Einfriedungen durch Naturhecken (ab sofort keine Thujen) herzustellen. Für Inneneinfriedungen ist eine Höhe von höchstens 1,8 m zulässig. Sie müssen außerdem so gepflanzt werden, dass der Erhaltungs- und Pflegeschnitt auch an der Seite des Nachbarn, ohne Betreten der Nachbarparzelle, erfolgen kann.

 

7. Kleintierhaltung, Bienen:

(a)    Die Haltung von Kleintieren und Bienen auf den Kleingärten ist unzulässig. Mitgenommene Hunde sind an der Leine zu halten bzw. auf jeden Fall so zu versorgen, dass sie von anderen Kleingärten ferngehalten werden und dürfen auch nicht unbeaufsichtigt im Kleingarten belassen werden. Lärm ist auf ein ortsübliches Maß (siehe, Pkt. 3.a). Ständiges, ununterbrochenes Bellen ist verboten!

(b)   Die Haltung von Katzen ist ausnahmslos verboten.

 

8. Verpflichtung zur Einhaltung der Allgemeinen Gartenordnung:

 

Die Verpflichtung zur Einhaltung der Kleingartenordnung stützt sich auf die Bestimmungen des Kleingartengesetzes BGBl. 6/1959, die Allgemeine Kleingarten-Richtlinie der Stadtgemeinde Kapfenberg und der Marktgemeinde St. Marein/Mztl., den Statuten des Kleingartenvereins FREIZEITLAND Kapfenberg, sowie dem jeweiligen gültigen Unterpachtvertrag. Übertretungen der vorliegenden  Allgemeinen Gartenordnung stellen einen wichtigen Kündigungsgrund im Sinne des zitierten Kleingartengesetzes gegen den Unterpächter dar.

 

Ergänzungen und Abänderungen dieser Allgemeinen Gartenordnung können jederzeit durch die statutengemäß berufenen Vereinsorgane vorgenommen werden.

 

Kapfenberg, Juli 2021.