S T A T U T E N

des Kleingartenvereines – FREIZEITLAND – Kapfenberg

Name, Sitz und Tätigkeitsbereich

Der Verein führt den Namen „Kleingartenverein – FREIZEITLAND – Kapfenberg und hat seinen Sitz in 8605 Kapfenberg.

Die Tätigkeit des Vereins erstreckt sich auf das Gebiet des Bundeslandes Steiermark, insbesondere auf das Gebiet der Stadtgemeinde Kapfenberg und die umliegenden Gemeinden.

Die Errichtung von Zweigvereinen ist nicht beabsichtigt.

Zweck und Ziele

Die Tätigkeit des Vereins ist nicht auf Gewinn ausgerichtet. Er ist ein wirtschaftlicher Zweckverein und ist Mitglied beim Landesverband der Heimgärtner Steiermarks im Zentralverband der Kleingärtner und Siedler Österreichs und hat die kulturelle und soziale Förderung des Kleingartenwesens und die Vertretung der gemeinsamen Interessen der Kleingärtner zum Ziel.

Besondere Aufgaben des Vereines sind:

  1. Der Erwerb und die Pachtung von Grundflächen und die Überlassung derselben an Vereinsmitglieder zur kleingärtnerischen, nicht gewerbs- oder erwerbsmäßigen Nutzung;

  2. Förderung der fachlichen Bildung der Vereinsmitglieder, Durchführung theoretischer und praktischer Schulungen, Abhaltung von Fachvorträgen und Prämierungen vorbildlicher Leistungen;

  3. Vermittlung der vom Zentralverband herausgegebenen Zeitschrift und anderer Fachschriften, Anlage einer Fachbibliothek und Führung einer zweckmäßigen Statistik;

  4. Schaffung von Gemeinschaftseinrichtungen im durch den Umfang der Vereinstätigkeit erforderlichen Umfang, insbesondere eines Vereinsbüros, Beschaffung von Wirtschafts- und Bedarfsartikel für den Gartenbau zur weiteren Abgabe an die Vereinsmitglieder;

  5. Beratung bzw. Vermittlung der Beratung der Vereinsmitglieder in Rechtsfragen des Kleingartenwesens;

  6. Abschluss bzw. Vermittlung leistungsfähiger Versicherungen für Kleingärtner bei inländischen Versicherungsunternehmungen;

  7. Errichtung und Verwaltung von Aufschließungsanlagen und Gemeinschaftseinrichtungen in Kleigartenanlagen und die Festlegung von Gartenordnungen.

    Arten und Erwerb der Mitgliedschaft

    Die Mitglieder des Vereins gliedern sich in ordentliche und außerordentliche Mitglieder, sowie Ehrenmitglieder.

    Ordentliches Mitglied kann jede volljährige und handlungsfähige Person werden, welche vom Verein einen Kleingarten pachtet. Die Mitgliedschaft wird durch ein vom Vorstand genehmigtes Aufnahmeansuchen erworben. Der Vorstand hat das Recht, Aufnahme-Ansuchen ohne Angabe von Gründen abzulehnen.

    Als außerordentliche Mitglieder können von der Generalversammlung physische und juristische Personen aufgenommen werden, welche die Ziele des Vereines besonders unterstützen.

    Als Ehrenmitglieder können von der Generalversammlung Personen aufgenommen werden, die sich um die Kleingartenbewegung und die Ziele des Vereines große Verdienste erworben haben.

     

    Rechte und Pflichten der ordentlichen Mitglieder

  1. Alle ordentlichen Mitglieder haben das Recht, die Vereinseinrichtungen ihrer Bestimmung entsprechend zu benützen. Die Nutzungsrechte an dem zugewiesenen Kleingarten ergeben sich aus dem Pachtvertrag und der Gartenordnung.

    Ordentliche Mitglieder haben in der Generalversammlung Sitz und Stimme und können sich im Verhinderungsfalle mit schriftlicher Vollmacht vertreten lassen. Die ordentlichen Mitglieder haben das aktive und passive Wahlrecht für alle Vereinsfunktionen.

     

    b)   Jedes ordentliche Mitglied hat die Pflicht, seinen Kleingarten ordnungsgemäß zu bewirtschaften und das Ansehen, die Ziele und Interessen des Vereines in jeder Hinsicht zu unterstützen. Es ist ferner verpflichtet, die Satzungen des Vereines, die Gartenordnung und die Beschlüsse der Generalversammlung zu beachten und Verfügungen der Vereinsfunktionäre zu befolgen.

    Jedes ordentliche Mitglied hat auch die von der Generalversammlung beschlossenen Beitragsleistungen, Umlagen, Gebühren oder im Interesse des Vereines erforderlichen sonstigen Einhebungen fristgerecht zu entrichten.

     

    In das Leitungsorgan (Vorstand) können nur ordentliche Vereinsmitglieder gewählt bzw. bestellt werden. Die Ausübung der Funktionen ist ehrenamtlich, sie hat nach besten Kräften, Können und Gewissen zu erfolgen.

    Vereinsfunktionäre haben grundsätzlich Anspruch auf Ersatz ihrer Auslagen. Angemessene Funktionsgebühren können nur von der Generalversammlung durch einen mit Zweidrittelmehrheit gefassten Beschluss bewilligt werden.

    Beendigung der Mitgliedschaft

    Die Mitgliedschaft erlischt:

  1. durch freiwilligen Austritt,

  2. durch Ableben des Mitglieds,

  3. durch Ausschluss aus dem Verein

  4. durch Auflösen des Vereines,

  5. mit Beendigung des Pacht- oder Unterpachtvertrages.

    Der freiwillige Austritt aus dem Verein ist dem Vorstand schriftlich mitzuteilen. Der Austritt hat das Erlöschen des Pacht- oder Unterpachtvertrages und aller Rechte aus dem Mitgliedsverhältnis zur Folge.

    Durch das Ableben des Mitgliedes wird auch der Pacht- bzw. Unterpachtvertag aufgelöst, es sei denn, dass er gemäß §15 des Kleingartengesetzes, BGBl. Nr. 6/1959, mit dem Ehegatten, Verwandten in gerader Linie oder Wahlkindern des Verstorbenen oder einer anderen Person, die an der Bewirtschaftung des Kleingartens in den letzten fünf Jahren maßgeblich mitgewirkt hat, fortzusetzen ist. Eine Fortsetzungserklärung nach der zitierten Gesetzesbestimmung gilt als Aufnahmeansuchen gemäß Pkt. 3) dieser Satzung.

    Der Ausschluss eines Vereinsmitgliedes kann vom Vorstand aus wichtigen Gründen beschlossen werden. Als wichtige Gründe gelten insbesondere die in den § 12 und §13 des Kleingartengesetzes, BGBl. 6/1959, angeführten Gründe für die Kündigung und Auflösung von Unterpachtverträgen. Der Beschluss über den Ausschluss eines Vereinsmitgliedes wird mit der Rechtskraft der Entscheidung über das vom Vorstand unverzüglich einzuleitende Kündigungs- oder Auflösungsverfahren rechtswirksam. Der rechtswirksame Ausschluss ist dem betreffenden Mitglied unter Angabe von Gründen mit eingeschriebenem Brief mitzuteilen und hat das Erlöschen aller Rechte aus der Mitgliedschaft zur Folge.

     

    Mittel des Vereines und Beiträge

     

    Die Mittel für die Erreichung des Vereinszweckes werden aufgebracht durch:

    jährliche Mitgliedsbeiträge, Einschreibgebühren, Umlagen für anlagenunabhängige Gemeinschaftseinrichtungen, Erträgnisse von Vereinsveranstaltungen, Spenden und Subventionen.

    Die Höhe und Art der Entrichtung der Mitgliedsbeiträge, Einschreibgebühren und Umlagen beschließt die Generalversammlung.

    Die für übergeordnete Verbände einzuhebende Beiträge und die nicht dem Verein verbleibenden Einhebungen sind den Vereinsmitgliedern von der Vereinsleitung gesondert bekannt zugeben.

    Die Mittel des Vereines und dessen Vermögen dienen ausschließlich der Erfüllung der Vereinszecke und sind bestens und nutzbringend anzulegen.

     

    Vereinsorgane

    Organe des Vereines sind:

  1. die Generalversammlung,

  2. das Leitungsorgan (Vorstand),

  3. die Rechnungsprüfer,

  4. das Schiedsgericht.

    Das Vereinsjahr beginnt und endet mit dem Kalenderjahr.

    Generalversammlung

    Die Generalversammlung ist die Mitgliederversammlung im Sinne des Vereinsgesetzes und ist alljährlich im ersten Halbjahr durch den Vorstand einzuberufen. Mindestens zwei Wochen vorher sind alle Vereinsmitglieder unter Bekanntgabe der Tagesordnung schriftlich einzuladen. Die Generalversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Vereinsmitglieder anwesend ist, jedenfalls aber eine halbe Stunde nach der auf der Einladung angegebenen Zeit mit derselben Tagungsordnung. Die Abstimmungen erfolgen entweder mit Stimmzettel oder durch Handheben. Der Abstimmungsvorgang ist zu Beginn der Generalversammlung festzulegen. Beschlüsse, mit denen das Statut des Vereins geändert oder der Verein aufgelöst werden soll, sowie über allfällige Funktionsgebühren bedürfen der Zweidrittelmehrheit. Alle übrigen Beschlüsse erfolgen mit einfacher Mehrheit. Stimmenthaltung gilt als Ablehnung.

     

    Eine außerordentliche Generalversammlung findet auf

  1. Beschluss des Vorstandes oder der ordentlichen Generalversammlung,

  2. Schriftlichen Antrag von mindestens einem Zehntel der Mitglieder,

  3. Verlangen der Rechnungsprüfer (§21 Abs. 5 erster Satz Vereinsgesetz),

  4. Beschluss der/eines Rechnungsprüfer/s (§21 Abs.5 zweiter Satz Vereinsgesetz, Pkt. 11 dieser Statuten)

  5. Beschluss eines gerichtlich bestellten Kurators (Pkt. 10 dieser Statuten) binnen vier Wochen statt.

     

    Anträge zur Generalversammlung sind mindestens eine Woche vor dem Termin der Generalversammlung beim Vorstand schriftlich einzureichen.

     

    Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der Obmann, in dessen Verhinderung sein Stellvertreter, bei Wahlen ein Mitglied des Wahlausschusses. Über nicht in der Tagesordnung angeführte Verhandlungsgegenstände ist eine Beschlussfassung unstatthaft.

     

    Aufgaben der Generalversammlung

    Der Generalversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:

  1. Wahl und Enthebung der Mitglieder des Vorstands und der Rechnungsprüfer;

  2. Beschlussfassung über einen allfälligen Voranschlag für das nächste Rechnungsjahr;

  3. Entgegennahme und Genehmigung der Berichte des Obmanns und des Kassiers unter Einbindung der Rechnungsprüfer;

          insbesondere der Einnahmen- und Ausgabenrechnung samt Vermögensübersicht;

  4. Entlastung des Vorstands;

  5. Festsetzung des Mitgliedsbeitrages, der Einschreibgebühr und allfälliger Umlagen;

  6. Beschlussfassung über den Erwerb, die Veräußerung oder die Belastung von Grundstücken, Ankäufe von beweglichen Sachen und Auftragsvergaben mit einem im Einzelfall zehn Prozent der Jahreseinnahmen laut Voranschlag übersteigenden Wert, Begründung von Dienstverhältnissen, Mitgliedschaft bei Dachverbänden;

  7. Aufnahme von fördernden Mitgliedern und Ehrenmitgliedern;

  8. Beschlussfassung über Statutenänderungen;

  9. Beschlussfassung über die freiwillige Vereinsauflösung und über ein allenfalls restliches Vereinsvermögen;

  10. Entscheidung über allfällige Funktionsgebühren;

  11. Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen.

     

    Leitungsorgan (Vorstand)

  1. Das Leitungsorgan (Vorstand) besteht aus Obmann/Obfrau und Stellvertreter/in, Schriftführer/in und Stellvertreter/in, sowie Kassier/in und Stellvertreter/in.

  2. Das Leitungsorgan (Vorstand) wird alle drei Jahre von der Generalversammlung gewählt, eine Wiederwahl ist möglich.

  3. Der Vorstand hat bei Ausscheiden eines gewählten Mitglieds das Recht, an seine Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu kooptieren, wozu die nachträgliche Genehmigung in der nächstfolgenden Generalversammlung einzuholen ist. Fällt der Vorstand ohne Selbstergänzung durch Kooptierung überhaupt oder auf unvorhersehbar lange Zeit aus, so ist jeder Rechnungsprüfer verpflichtet, unverzüglich eine außerordentliche Generalversammlung zum Zweck der Neuwahl eines Vorstands einzuberufen. Sollten auch die Rechnungsprüfer handlungsunfähig sein, hat jedes ordentliche Mitglied, das die Notsituation erkennt, unverzüglich die Bestellung eines Kurators beim zuständigen Gericht zu beantragen, der umgehend eine außerordentliche Generalversammlung einzuberufen hat.

  4. Das Leitungsorgan (Vorstand) wird vom Obmann, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter, schriftlich oder mündlich einberufen. Ist auch dieser überhaupt oder auf unvorhersehbar lange Zeit verhindert, darf jedes sonstige Mitglied des Leitungsorganes (Vorstand) dieses einberufen.

  5. Das Leitungsorgan (Vorstand) ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder eingeladen wurden und mindestens die Hälfte von ihnen anwesend ist. Das Leitungsorgan (Vorstand) fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Den Vorsitz führt der Obmann, bei dessen Verhinderung sein Stellvertreter. Ist auch dieser verhindert, obliegt der Vorsitz dem an Jahren ältesten anwesenden Mitglied des Leitungsorganes (Vorstand), das die übrigen Mitglieder des Leitungsorganes (Vorstand) mehrheitlich zu bestimmen hat.

  6. Außer durch Tod oder Ablauf der Funktionsperiode erlischt die Funktion eines Mitglieds des Leitungsorganes (Vorstand) auch durch Rücktritt oder durch Enthebung.

  7. Die Mitglieder des Leitungsorganes (Vorstand) können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an das Leitungsorgan (Vorstand), im Falle des Rücktritts des gesamten Leitungsorganes (Vorstand) an die Generalversammlung zu richten. Der Rücktritt wird erst mit der Wahl bzw. Kooptierung eines Nachfolgers wirksam. Bis dahin ist die Handlungsfähigkeit eingeschränkt.

  8. Die Generalversammlung kann jederzeit das gesamte Leitungsorgan (Vorstand) oder einzelne Mitglieder entheben. Die Enthebung tritt mit der Bestellung des neuen Leitungsorganes (Vorstand) bzw. Mitgliedes des Leitungsorganes (Vorstand) in Kraft.

     

    Aufgaben des Leitungsorganes (Vorstand)

     

    Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereines. Er ist das „Leitungsorgan“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:

  1. Einrichtung eines den Anforderungen des Vereins entsprechenden Rechnungswesens mit laufender Aufzeichnung der Einnahmen/Ausgaben und Führung eines Vermögensverzeichnisses als Mindesterfordernis;

  2. die Aufstellung des alljährlichen Voranschlages, des Rechenschaftsberichtes und des Rechnungsabschlusses;

  3. Vorbereitung und Einberufung der ordentlichen und außerordentlichen Generalversammlungen und Vollzug der dort gefassten Beschlüsse;

  4. Information der Vereinsmitglieder über die Vereinstätigkeit, die Vereinsgebarung und den geprüften Rechnungsabschluss;

  5. Verwaltung des Vereinsvermögens;

  6. Vornahme eines Schlichtungsversuches bei Streitigkeiten unter den Vereinsmitgliedern aus dem Vereinsverhältnis;

  7. Aufnahme und Ausschluss von ordentlichen und außerordentlichen Vereinsmitgliedern;

     

    Weiters sind folgende besondere Obliegenheiten einzelner Mitglieder des Leitungsorganes (Vorstand) festgelegt:

  1. Der Obmann führt die laufenden Geschäfte des Vereins.
  2. Der Obmann vertritt den Verein nach außen. Schriftstücke des Vereins bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Unterschrift des Obmannes, in finanziellen Angelegenheiten des Obmannes und des Kassiers.
  3. Der Obmann führt den Vorsitz in der Mitgliederversammlung und im Leitungsorgan (Vorstand). Bei Gefahr im Verzug ist er berechtigt, auch in Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der Generalversammlung oder des Leitungsorganes (Vorstand) fallen, in eigener Verantwortung selbständig Anordnungen zu treffen. Diese bedürfen jedoch der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan.
  4. Der Schriftführer hat den Obmann bei der Führung der Vereinsgeschäfte zu unterstützen. Dem Schriftführer obliegt die Führung der Protokolle über die Generalversammlung und über die Sitzungen des Leitungsorganes (Vorstand).
  5. Der Kassier ist für die ordnungsgemäße finanzielle Gebarung des Vereins verantwortlich.
  6. Im Falle der Verhinderung treten an die Stelle des Obmannes, des Schriftführers und des Kassiers ihre Stellvertreter

Rechnungsprüfer

  1. Drei Rechnungsprüfer werden von der Generalversammlung auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Die Wiederwahl ist möglich. Die Rechnungsprüfer dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der Generalversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Prüfung ist.

  2. Den Rechnungsprüfern obliegen die laufende Geschäftskontrolle sowie die Prüfung der Finanzgebarung des Vereins in Hinblick auf die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und die statutengemäße Verwendung der Mittel. Der Vorstand hat den Rechnungsprüfern die erforderlichen Unterlagen vorzulegen und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Die Rechnungsprüfer haben dem Vorstand über das Ergebnis der Prüfung zu berichten.

  3. Im Übrigen gelten für die Rechnungsprüfer die Bestimmungen des Pkt. 10 Abs. f – h. sinngemäß.

     

    Die Rechnungsprüfer haben das Recht an den Sitzungen der Vereinsleitung mit beratender Stimme teilzunehmen.

     

    Schiedsgericht

     

    Über Streitigkeiten aus dem Vereinsverhältnis entscheidet nach einem erfolglos gebliebenen Schlichtungsversuch des Leitungsorgans (Vorstand) - siehe Pkt.11 Abs. f) - ein vereinsinternes Schiedsgericht. Es ist eine „Schlichtungseinrichtung“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002.

    Das Schiedsgericht setzt sich aus drei ordentlichen Vereinsmitgliedern zusammen. Es wird derart gebildet, dass ein Streitteil dem Vorstand ein Mitglied als Schiedsrichter schriftlich namhaft macht. Über Aufforderung durch den Vorstand binnen sieben Tagen macht der andere Streitteil innerhalb von 14 Tagen seinerseits ein Mitglied des Schiedsgerichts namhaft. Nach Verständigung durch den Vorstand innerhalb von sieben Tagen wählen die namhaft gemachten Schiedsrichter binnen weiterer 14 Tagen ein drittes ordentliches Mitglied zum/zur Vorsitzenden des Schiedsgerichts. Bei Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los. Die Mitglieder des Schiedsgerichts dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der Generalversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Streitigkeit ist.

    Das Schiedsgericht fällt ihre Entscheidung  bei Anwesenheit seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit unter Wahrung der Grundsätze von Recht und Billigkeit nach bestem Wissen und Gewissen. Die Entscheidungen sind vereinsintern endgültig.

     

    Freiwillige Auflösung des Vereines

     

    Eine freiwillige Vereinsauflösung kann nur durch einen mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefassten Beschluss einer zu diesem Zweck einberufenen Generalversammlung erfolgen.

    Diese Generalversammlung hat auch – sofern Vereinsvermögen vorhanden ist – über die Abwicklung zu beschließen. Insbesondere hat  sie einen Abwickler zu berufen und Beschluss darüber zu fassen, wem dieser das nach Abdeckung der Passiven verbleibende Vereinsvermögen zu übertragen hat.

    Mangels anderer Beschlussfassung fällt das restliche Vereinsvermögen nach freiwilliger Vereinsauflösung gemeinnütziger Zwecken der Kleingartenbewegung zu.

     

    Bildung des Vereines

Vor der konstituierenden Generalversammlung erfolgt durch die Proponenten die Aufnahme von ordentlichen Vereinsmitgliedern, deren Mitgliedschaft durch die nachträgliche Genehmigung durch die erstmalig gewählte Vereinsleitung bedingt ist.